- Ratgeber
- Hausordnung
Eine einseitige Änderung ist nicht zulässig
Der Vorstand unserer Genossenschaft hat eine neue Hausordnung ausgearbeitet. Diese wurde dann von der Vertreter- bzw. Mitgliederversammlung beschlossen. Bisher war die Haus- und Treppenreinigung Sache der Mieter, die sie kostensparend selbst erledigten. Ab dem 1. Januar 2009 soll, laut neuer Hausordnung, Reinigung durch eine Fremdfirma erfolgen, die dann selbstverständlich von den Mietern über die Betriebskosten zu bezahlen ist. Frage: Darf die Genossenschaft den bestehenden Mietvertrag, zu dem die bisherige Hausordnung gehört, einseitig ändern? Außerdem wurde der baufällige Balkon abgerissen und durch einen neuen ersetzt. Die Kosten sollen als Modernisierungsmaßnahme umgelegt werden. Ist das zulässig?
Wenzel E., Chemnitz
Wenn eine Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist, darf sie nicht einseitig verändert werden. Verträge sind immer eine Übereinkunft von zwei Seiten und es ist ein Grundsatz bürgerlichen Rechts, dass sie einzuhalten sind. Nur wenn es in Ausnahmefällen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes unabdingbar ist, steht dem Vermieter, hier der Genossenschaft, ein einseitiges Änderungsrecht zu. Ist die Hausordnung aber nicht Bestandteil des Mietvertrages, darf ein Vermieter in einer von ihm einseitig aufgestellten Hausordnung nur dann Anordnungen treffen, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung und des Zusammenlebens der Mietparteien erforderlich ist.
Wenn es in einem Haus ständig Probleme mit der vertraglich vereinbarten Hausreinigung durch Mieter gibt, und mehrfache Ermahnungen an säumige Mieter zu keinem Erfolg führen, wird man dem Vermieter ein einseitiges Änderungsrecht zubilligen müssen.
So wie Beschlüsse der Vertreterversammlung einer Genossenschaft in der Regel nie den Inhalt eines Mietvertrages abändern können, darf ein Vermieter nicht einseitig vereinbarte Leistungspflichten der Mieter durch eine Zahlungspflicht ersetzen.
Zum Balkonabriss: So wie Sie das geschildert haben, gehört die Erneuerung eindeutig zur Instandhaltung. Für Kosten, die dadurch entstehen, sind Vermieter selbst verantwortlich. Die Kosten können nicht umgelegt werden. Sollte das dennoch geschehen, kann das zurückgewiesen werden.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Literatur: Broschüre des Deutschen Mieterbundes «Modernisierung durch den Vermieter«.
Bei Mietervereinen erhältlich.Der Vorstand unserer Genossenschaft hat eine neue Hausordnung ausgearbeitet. Diese wurde dann von der Vertreter- bzw. Mitgliederversammlung beschlossen. Bisher war die Haus- und Treppenreinigung Sache der Mieter, die sie kostensparend selbst erledigten. Ab dem 1. Januar 2009 soll, laut neuer Hausordnung, Reinigung durch eine Fremdfirma erfolgen, die dann selbstverständlich von den Mietern über die Betriebskosten zu bezahlen ist. Frage: Darf die Genossenschaft den bestehenden Mietvertrag, zu dem die bisherige Hausordnung gehört, einseitig ändern? Außerdem wurde der baufällige Balkon abgerissen und durch einen neuen ersetzt. Die Kosten sollen als Modernisierungsmaßnahme umgelegt werden. Ist das zulässig?
Wenzel E., Chemnitz
Wenn eine Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist, darf sie nicht einseitig verändert werden. Verträge sind immer eine Übereinkunft von zwei Seiten und es ist ein Grundsatz bürgerlichen Rechts, dass sie einzuhalten sind. Nur wenn es in Ausnahmefällen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes unabdingbar ist, steht dem Vermieter, hier der Genossenschaft, ein einseitiges Änderungsrecht zu. Ist die Hausordnung aber nicht Bestandteil des Mietvertrages, darf ein Vermieter in einer von ihm einseitig aufgestellten Hausordnung nur dann Anordnungen treffen, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung und des Zusammenlebens der Mietparteien erforderlich ist.
Wenn es in einem Haus ständig Probleme mit der vertraglich vereinbarten Hausreinigung durch Mieter gibt, und mehrfache Ermahnungen an säumige Mieter zu keinem Erfolg führen, wird man dem Vermieter ein einseitiges Änderungsrecht zubilligen müssen.
So wie Beschlüsse der Vertreterversammlung einer Genossenschaft in der Regel nie den Inhalt eines Mietvertrages abändern können, darf ein Vermieter nicht einseitig vereinbarte Leistungspflichten der Mieter durch eine Zahlungspflicht ersetzen.
Zum Balkonabriss: So wie Sie das geschildert haben, gehört die Erneuerung eindeutig zur Instandhaltung. Für Kosten, die dadurch entstehen, sind Vermieter selbst verantwortlich. Die Kosten können nicht umgelegt werden. Sollte das dennoch geschehen, kann das zurückgewiesen werden.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Literatur: Broschüre des Deutschen Mieterbundes «Modernisierung durch den Vermieter«.
Bei Mietervereinen erhältlich.
Wenzel E., Chemnitz
Wenn eine Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist, darf sie nicht einseitig verändert werden. Verträge sind immer eine Übereinkunft von zwei Seiten und es ist ein Grundsatz bürgerlichen Rechts, dass sie einzuhalten sind. Nur wenn es in Ausnahmefällen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes unabdingbar ist, steht dem Vermieter, hier der Genossenschaft, ein einseitiges Änderungsrecht zu. Ist die Hausordnung aber nicht Bestandteil des Mietvertrages, darf ein Vermieter in einer von ihm einseitig aufgestellten Hausordnung nur dann Anordnungen treffen, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung und des Zusammenlebens der Mietparteien erforderlich ist.
Wenn es in einem Haus ständig Probleme mit der vertraglich vereinbarten Hausreinigung durch Mieter gibt, und mehrfache Ermahnungen an säumige Mieter zu keinem Erfolg führen, wird man dem Vermieter ein einseitiges Änderungsrecht zubilligen müssen.
So wie Beschlüsse der Vertreterversammlung einer Genossenschaft in der Regel nie den Inhalt eines Mietvertrages abändern können, darf ein Vermieter nicht einseitig vereinbarte Leistungspflichten der Mieter durch eine Zahlungspflicht ersetzen.
Zum Balkonabriss: So wie Sie das geschildert haben, gehört die Erneuerung eindeutig zur Instandhaltung. Für Kosten, die dadurch entstehen, sind Vermieter selbst verantwortlich. Die Kosten können nicht umgelegt werden. Sollte das dennoch geschehen, kann das zurückgewiesen werden.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Literatur: Broschüre des Deutschen Mieterbundes «Modernisierung durch den Vermieter«.
Bei Mietervereinen erhältlich.Der Vorstand unserer Genossenschaft hat eine neue Hausordnung ausgearbeitet. Diese wurde dann von der Vertreter- bzw. Mitgliederversammlung beschlossen. Bisher war die Haus- und Treppenreinigung Sache der Mieter, die sie kostensparend selbst erledigten. Ab dem 1. Januar 2009 soll, laut neuer Hausordnung, Reinigung durch eine Fremdfirma erfolgen, die dann selbstverständlich von den Mietern über die Betriebskosten zu bezahlen ist. Frage: Darf die Genossenschaft den bestehenden Mietvertrag, zu dem die bisherige Hausordnung gehört, einseitig ändern? Außerdem wurde der baufällige Balkon abgerissen und durch einen neuen ersetzt. Die Kosten sollen als Modernisierungsmaßnahme umgelegt werden. Ist das zulässig?
Wenzel E., Chemnitz
Wenn eine Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist, darf sie nicht einseitig verändert werden. Verträge sind immer eine Übereinkunft von zwei Seiten und es ist ein Grundsatz bürgerlichen Rechts, dass sie einzuhalten sind. Nur wenn es in Ausnahmefällen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes unabdingbar ist, steht dem Vermieter, hier der Genossenschaft, ein einseitiges Änderungsrecht zu. Ist die Hausordnung aber nicht Bestandteil des Mietvertrages, darf ein Vermieter in einer von ihm einseitig aufgestellten Hausordnung nur dann Anordnungen treffen, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung und des Zusammenlebens der Mietparteien erforderlich ist.
Wenn es in einem Haus ständig Probleme mit der vertraglich vereinbarten Hausreinigung durch Mieter gibt, und mehrfache Ermahnungen an säumige Mieter zu keinem Erfolg führen, wird man dem Vermieter ein einseitiges Änderungsrecht zubilligen müssen.
So wie Beschlüsse der Vertreterversammlung einer Genossenschaft in der Regel nie den Inhalt eines Mietvertrages abändern können, darf ein Vermieter nicht einseitig vereinbarte Leistungspflichten der Mieter durch eine Zahlungspflicht ersetzen.
Zum Balkonabriss: So wie Sie das geschildert haben, gehört die Erneuerung eindeutig zur Instandhaltung. Für Kosten, die dadurch entstehen, sind Vermieter selbst verantwortlich. Die Kosten können nicht umgelegt werden. Sollte das dennoch geschehen, kann das zurückgewiesen werden.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Literatur: Broschüre des Deutschen Mieterbundes «Modernisierung durch den Vermieter«.
Bei Mietervereinen erhältlich.
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