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Sind Massagen ein ein »geldwerter Vorteil«?
Der Lohnsteuer unterliegt nicht nur die monatliche Summe Geldes, die ein Arbeitnehmer nach Hause trägt. Auch Sachleistungen des Arbeitgebers wie z.B. ein Dienstwagen - zählen als so genannter »geldwerter Vorteil« zum Arbeitslohn und sind zu versteuern.
Im folgenden Fall ging es um Massagen: Eine mittelständische EDV-Firma ließ ein Mal in der Woche für ihre Mitarbeiter einen Masseur in den Betrieb kommen. Fast alle Arbeitnehmer arbeiteten am Bildschirm. Wer immer wollte, konnte sich auf Kosten der Firma eine Viertelstunde massieren lassen.
Manche Arbeitnehmer nutzten die Gelegenheit regelmäßig, andere dagegen kaum.
Als das Finanzamt bei einer Lohnsteueraußenprüfung davon erfuhr, stufte es die Aufwendungen der Firma für die Massagen als Arbeitslohn ein und forderte Lohnsteuer. Zunächst klagte der Unternehmer vergeblich gegen den Steuerbescheid, das Finanzgericht ließ ihn abblitzen.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück (VI R 177/99).
Der Vorteil, den die Bildschirmarbeiternehmer durch die kostenlose Massage hätten, sei dann nicht als Arbeitslohn zu erfassen und zu versteuern, wenn diese Maßnahme dazu diene, eine berufsbedingte Beeinträchtigung ihrer Gesundheit auszugleichen. Unter diesen Umständen würden die Aufwendungen für den Betrieb getätigt und das eigene Interesse der Mitarbeiter an den Massagen wäre eine »zu vernachlässigende Begleiterscheinung«.
Für die hier zu treffende Entscheidung sei es ausschlaggebend, wie häufig die ganztägige Arbeit am Bildschirm bei den Arbeitnehmern zu Beschwerden und Fehlzeiten führe und ob die medizinischen Massagen dazu geeignet seien, berufsspezifischen Beschwerden vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Das müsse das Finanzgericht nun mit Hilfe von Sachverständigen klären.
Urteil d...
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