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Bundesverfassungsgericht: Keine Doppelnamen für Kinder
Eltern mit verschiedenen Nachnamen dürfen ihren Kindern auch künftig keinen Doppelnamen geben. So hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch vergangener Woche entschieden. Das geltende Recht, das einen Doppelnamen für Kinder untersagt, sei mit dem Elternrecht und dem Persönlichkeitsrecht vereinbar.
Das Verfahren geht auf die Klage eines Hamburger Ehepaars zurück, das seinen siebenjährigen Sohn die Nachnamen beider Elternteile geben wollte, um dessen Abstammung von beiden Elternteilen zu dokumentieren. Das Hamburger Amtsgericht hatte den Fall den Karlsruher Richtern vorgelegt. (Aktenzeichen: 1 BvL 23/96 vom 30. Januar 2002)
Nach den Worten des Ersten Senats stünde es dem Gesetzgeber zwar frei, Doppelnamen zu erlauben. Andererseits sei aber auch das geltende Verbot mit der Verfassung vereinbar. Denn mit der Regelung solle die Bildung von Namensketten verhindert werden, die sich in den folgenden Generationen verlängern würden. Das Namensrecht diene auch dem Schutz künftiger Namensträger. Mit dem Anwachsen der Namenszahl drohe die Funktion des Namens verloren zu gehen, identitätsstiftend zu wirken.
Der Kläger Manfred Baldus zeigte sich nach dem Urteil enttäuscht. »Der Name repräsentiert die Familienzugehörigkeit.« Nun müsse er sich mit seiner Frau einigen, ob der siebenjährige Maximilian künftig Baldus oder nach der Mutter Stadtländer heißen solle. Eva Schübel vom Deutschen Juristinnenbund bedauerte das Urteil. Das Doppelnamenverbot sei eine mittelbare Diskriminierung der Frauen. »Denn in den meisten Fällen führen die Kinder den Nachnamen des Vaters.« Dietrich Hofmann vom Bundesjustizministerium sah dagegen den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bestätigt.
Zwar räumte das Gericht ein, dass der Familienname auch dazu diene, Abstammungslinien nachzuzeichnen und familiäre Zusammenhänge darzustellen. Diese Funktion würde der aus den Elternnamen zusammengesetzte Doppelname sogar noch besser erfüllen. Zudem wäre es auch möglich, Namensketten durch eine generelle Begrenzung auf höchstens zwei Nachnamen auszuschließen. Den Ausschlag für die Entscheidung - die im wesentlichen Teil gegen die Stimmen von zwei der acht Richter erging - gab aber der weite Gestaltungsspielraum des Gesetztgebers.
Nach dem 1994 geänderten Recht dürfen Eltern, die keinen gemeinsamen Nachnamen führen, dem Kind nur einen Namen geben. Einigen sie sich nicht, überträgt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil. Falls dieser sich nicht entscheidet, bekommt das Kind seinen Namen.
Die Möglichkeit, nach der Heirat getrennte Namen zu führen, existiert seit einem Verfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 1991. Nach einer dpa-Umfrage vom vergangenen Jahr machen davon rund 15 Prozent der Heiratswilligen Gebrauch.
Dass es auch anders geht, zeigt ein Blick ins Ausland. Dort sind im Gegensatz zu Deutschland Doppelnamen bei Kindern durchaus möglich und teilweise sehr verbreitet. In Spanien, Portugal und Lateinamerika sind sie sogar die Regel.
In Spanien setzen sich die Familiennamen zusammen aus den jeweils ersten Nachnamen des Vaters und der Mutter. Im Alltagsgebrauch lässt man den zweiten Nachnamen zumeist weg. In Portugal ist dagegen der jeweils zweite Familienname der wichtigere.
Dänemark hat eines der weltweit liberalsten Namensrechte: Eltern können Kindern Doppelnamen geben. Sollte das dem Kind später selbst nicht zusagen, kann es ohne Probleme den eigenen Nachnamen ändern lassen und sich einen (fast) beliebigen neuen geben. Durchaus üblich ist im Nachbarland das eigene »Erfinden« von Doppelnamen, weil viele der traditionellen Nachnamen wie Hansen, Jensen und Nielsen extrem häufig sind.
Auch in Frankreich sind Doppelnamen erlaubt. Der Elternteil, der das Sorgerecht hat, kann frei darüber entscheiden, ob er seinem Kind neben dem eigenen auch den Namen des anderen Elternteils gibt.
In Großbritannien ist es allein Angelegenheit der Eltern, über den Namen ihres Kindes zu entscheiden. Sie können dem Nachwuchs je nach Wunsch auch zwei Namen geben. In Italien kann ein Kind, falls es den Namen der Mutter bekommen hat, ab dem 18. Lebensjahr jederzeit den des Vaters annehmen oder ihn hinzufügen. Zwei Nachnamen sind aber selten.
In Russland ist die Doppelung rechtlich nicht zulässig. Bei der Eheschließung können die Partner einen gemeinsamen Familiennamen annehmen oder jeder seinen eigenen behalten. Dann übernehmen die Kinder nach einvernehmlicher Regelung den Namen eines der Elternteile. Die wenigen in Russland vorkommenden Doppelnamen wie Michalkow-Kontschalowski deuten auf alte Adelsgeschlechter hin. Auch in Polen sind Doppelnamen nicht üblich. Wie bei anderen slawischen Namen gibt es für Männer und Frauen unterschiedliche Formen, jedenfalls wenn sie auf -ski oder -cki enden - heißt der Eheman...
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