Verbraucherzentrale: Bei Abschluss von Verträgen auf Vermittlungsgebühren achten
Vorsorge
Immer häufiger legen Besucher ihrer Verbraucherzentrale mit Verträgen über fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen auch »Vermittlungsgebührenvereinbarungen« zur Prüfung vor und erkundigen sich nach deren Rechtmäßigkeit.
»Separate Vermittlungsgebührenvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, können aber bei frühzeitiger Stornierung des Versicherungsvertrags für Verbraucher riskant sein«, warnt Altersvorsorgeexperte Erk Schaarschmidt und begründet: »Mehr als die Hälfte aller Lebens- und Rentenversicherungen werden in den Anfangsjahren wieder gekündigt, und dann muss trotzdem die oftmals recht üppige Vermittlungsgebühr in voller Höhe bezahlt werden.« In den Beratungen zeigt sich, dass sich viele Verbraucher darüber gar nicht im Klaren sind.
Der Verbraucherschützer weist auf zwei Ausnahmefälle hin:
1. Nicht gezahlt werden müssen diese Vermittlungsgebühren, wenn der zugrunde liegende Versicherungsvertrag oder die Vereinbarung über die Vermittlungsgebühr innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen wurde.
2. Ebenso wenig kann der Versicherer einen Anspruch geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche etwa wegen Falschberatung entgegen halten kann. Die Verbraucherzentrale weist in diesem Zusammenhang auf ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 13.02.2008 (Az.: 22 C 15/07) hin.
Die Beck Service AG aus Großostheim, ehemals Grossardt Wirtschaftsinformation AG, blieb mit einer Klage gegen einen brandenburgischen Verbraucher auf Zahlung der Vermittlungsgebühren erfolglos, nachdem das Gericht Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Beratung festgestellt hatte.
Damit entfiel der Anspruch auf Provision. Der Vermittler hatte nicht ausreichend über die Vermittlungsgebührenvereinbarung aufgeklärt und zudem noch einen bestehenden Lebensversicherungsvertrag gekündigt, um Freiraum für die neue fondsgebundene Netto-Police der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. aus Luxemburg zu schaffen.
Eine andere neue Variante nutzt seit kurzem die Liechtensteinische Versicherungsgesellschaft PrismaLife. Hier soll der Kunde im Rahmen des fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages eine »Kostenausgleichsvereinbarung« mit unterschreiben, welche ebenfalls die Vermittlerprovision sichern soll, beispielsweise für die in Cottbus ansässige AFA AG.
»Wenn darüber nicht ausdrücklich aufgeklärt wird, können die Verbraucher diese Regelung im Versicherungsvertrag ohne gesonderte Unterschriftserfordernis leicht übersehen«, gibt der Verbraucherschützer zu bedenken und prognostiziert rechtliche Streitigkeiten über den Rückkaufswert und die gegebenenfalls noch zu zahlenden Abschlussprovisionen bei einer frühzeitigen Stornierung der Versicherung.
Für einen fairen Umgang der Versicherer mit ihren Kunden wünscht sich Schaarschmidt: »Die manchmal mehreren tausend Euro Provisionen bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen sollten Vertriebsgesellschaften und Versicherer gleichmäßig über die gesamte Laufzeit verteilen und bei vorzeitigem Abbruch nur anteilig berechnen oder von vornherein transparent auf Honorarberatung umzustellen!«
Um nicht in teure Fallen zu tappen, empfiehlt er Vorsorgewilligen eine Prüfung durch die Verbraucherzentrale vor Vertragsabschluss. Der unabhängige Rat kann auch helfen, ein wirklich passendes Vorsorgeprodukt zu finden – die fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung ist es für besonders sicherheitsbewusste Sparer jedenfalls laut Schaarschmidt nicht.
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