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Rechtzeitige Information der Bürger ist Pflicht

Straßenausbaubeitrag

Auch für den Straßenausbau und die entsprechenden Satzungen gilt: Wer Zahlungen fordert, muss vorher ordentlich informieren. Die zwingende Festlegung, die Bürger rechtzeitig zu unterrichten, fehlt jedoch oftmals in den bekannten Satzungen der Städte und Gemeinden. § 16 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (BbgGemO) verpflichtet die Gemeinden, ihre Einwohner über alle bedeutsamen allgemeinen ...

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