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Einseitiger Verzicht auf Kündigung ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein einseitiger Kündigungsverzicht eines Mieters, den manche Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages verlangen, grundsätzlich unwirksam ist (BGH VIII ZR 30/08). Die Klausel: „Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet ...“, benachteiligt Mieter unangemessen. Entsc...

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