Rechte der Mieter

In den nächsten Jahren sollen auch bei uns viele Häuser abgerissen werden. In Suhl kann das 4000 Wohnungen betreffen. Welche Rechte haben durch Abriss betroffene Mieter? Wer bezahlt die Kosten des Umzugs und der Einrichtung der neuen Wohnung? Muss der Vermieter eine andere zumutbare Wohnung bereitstellen? Ändert sich die Miethöhe einer vergleichbaren Wohnung? Welche Rechte haben Mieter mit DDR-Mietverträgen? Jochen T., Suhl

Wir dürfen zunächst auf die ND-Ratgeber Nr.452, 458 und 464 jeweils Seite 3 hinweisen. Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung und Erläuterung: Im Mietrecht, auch nicht im neuen Mietrechtsreformgesetz, das ab September in Kraft tritt, gibt es keine speziellen Schutzvorschriften für Mieter in solchen Situationen. Wie Mieter Unterstützung finden, wird vor allem von örtlichen Initiativen in den Städten/Gemeinden abhängen. Im Vordergrund sollte die rechtzeitige Verständigung und Beratung durch die bisherigen Vermieter stehen. Für Großvermieter, die der Abriss ja vor allem betrifft, ist es schon aus den Mietverträgen heraus Pflicht, betroffene Mieter soweit wie möglich zu unterstützen. Dabei wird das Angebot geeigneter Wohnungen aus dem eigenen Bestand im Vordergrund stehen. Die bisherigen Mietverträge können in gegenseitigem Einvernehmen beendet werden, bestimmte Pflichten der Mieter, die bei der Rückgabe der Wohnung sonst zu beachten sind, können »erlassen« werden. Neue Mietverträge müssen keine höheren Mieten als bisher bedingen, wenn es sich um vergleichbare Wohnbedingungen handelt. Ob darüber hinaus noch weitere Hilfe und Unterstützung zu gewähren ist, hängt sehr von den örtlichen Bedingungen und den Möglichkeiten der Städte/Gemeinden und natürlich von den »Abriss-Vermietern« ab. Rechtliche Ansprüche können ggfs. aus dem Bundesbaugesetzbuch hergeleitet werden (Sozialplan, Härteausgleich), wenn der Abrissbereich zum städtischen Sanierungsgebiet erklärt wird (§§180 und 181). Es wäre übrigens ein bürgernahes Betätigungsfeld von Parteien, Mietervereinen, Mieterinitiativen und nicht zuletzt den Stadt- oder Gemeindevertretungen, betroffene Mieter zu unterstützen und ihnen den durch Abriss erzwungenen Wohnungswechsel zu erleichtern. Wenn auch den Vermietern ein spezielles Recht zur Kündigung nicht zur Seite stand, kann es aber auch nicht ausgeschlossen werden, wenn einvernehmliche Regelungen nicht zustande kommen. Notfalls kann sich der Vermieter auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (weil Abriss) berufen und doch kündigen. Nach dem künftigen Mietrechtsreformgesetz ist u.a. eine solche Kündigung gemäß §573 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BGB zulässig. Es bleibt zu wünschen, dass noch spezielle landesrechtliche Regelungen und örtliche Fes...

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