Abfindungen: Auch die öffentliche Hand greift Arbeitslosen in die Tasche

Rentenversicherung

  • Lesedauer: 2 Min.

Früher nannte man es »Goldenen Handschlag«, in Zeiten der Wirtschaftskrise ist eher von »Entlassungsentschädigung« die Rede. Gemeint sind in beiden Fällen die so genannten Abfindungen. Was das genau ist und was Abfindungen für den Arbeitnehmer rentenrechtlich bedeuten können, erklärt im Folgenden die Deutsche Rentenversicherung Bund:

Abfindungen sind Leistungen, die Arbeitnehmer als Ausgleich erhalten, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren. Abfindungen können im Rahmen eines Sozialplans gezahlt werden oder zum Beispiel auch aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. In der Regel zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung einmalig, also den gesamten Betrag in einer Summe.

Wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat, bekommt der Arbeitnehmer erst nach einem so genannten Ruhenszeitraum Leistungen von der Agentur für Arbeit. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld längstens bis zu einem Jahr ruhen kann, sollte sich der Betroffene vor der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bei seiner zuständigen Arbeitsagentur beraten lassen.

Wichtig ist auch zu wissen, dass solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz besteht. Die Krankenversicherung kann aber im Rahmen einer Familienversicherung oder durch freiwillige Beiträge fortgesetzt werden.

Der Ruhenszeitraum kann vom Rentenversicherungsträger als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt wurden, die aber für die besondere Wartezeit von 35 Versicherungsjahren und die Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Es wird dringend empfohlen, sich wegen der kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Folgen unverzüglich bei der zuständigen Krankenkasse und bei den Fachleuten in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zu informieren.

Abfindungen wirken sich auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich aus: Schon seit 2006 sind Abfindungen komplett steuerpflichtig, d.h. es wird Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz, zuzüglich Solidaritätszuschlag, evtl. zuzüglich Kirchensteuer fällig. Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses also für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind zwar auch steuerpflichtig, aber grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Wer mehr zu diesem Thema wissen will, findet bei den Fachleuten in den wohnortnahen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung individuelle Beratung.

Adressen unter www.deutsche-rentenversicherung.de
Informationen erhalten Sie auch am kostenlosen bundesweiten Service-Telefon 0800 1000 4800.

- Anzeige -

Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.

Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.

Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.

Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.