Willkürliche Kündigung ist unwirksam

Kündigungsschutz

Kündigungen für Wohnungsmieter sind grundsätzlich unwirksam, wenn sie willkürlich ausgesprochen werden, z. B. um einen unliebsamen Mieter unter Druck zu setzen, der es »wagt«, die Betriebskostenabrechnung genau zu überprüfen oder der sehr konsequent verlangt, dass Mängel vom Vermieter zu beseitigen sind.

Auch ist es nicht zulässig, eine Wohnung zu kündigen, um dadurch höhere Miete zu erzielen. Manchmal wird eine so genannte Änderungskündigung versucht. Das heißt, dem Mieter wird gekündigt aber gleichzeitig angeboten, das Mietverhältnis mit einer höheren Miete fortzusetzen.

Auch bei Wechsel eines Eigentümers kann der neue Vermieter den Mietern nicht einfach kündigen. Der Mietvertrag gilt grundsätzlich weiter, egal, wer der neue Vermieter ist.

Der gesetzliche Kündigungsschutz für Wohnungsmieter gilt nicht für Mietverhältnisse über Gewerberaum.

Enthält ein Mietvertrag keine Bestimmung, wann das Mietverhältnis beendet sein soll, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Ein solches Mietverhältnis kann nur unter Einhaltung der gesetzlich oder auch vertraglich bestimmten Kündigungsfrist durch eine so genannte ordentliche Kündigung, beendet werden. Wurde ein Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit begrenzt oder bestehen lange gesetzliche oder vertr...


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