Kamine und Öfen in der Anlage – was ist zu beachten?

Kleingartenwesen

Insbesondere in den letzten Wochen und Monaten gibt es Streitigkeiten zwischen Unterpächtern und Kleingärtnerverein oder dem Bezirksverband als Zwischenpächter, wie mit Feuerstätten wie Kaminen und Öfen in Kleingartenanlagen, also in Lauben auf Parzellen, zu verfahren ist. Folgendes ist zu beachten:

1. Wenn man § 3 des Bundeskleingartengesetzes zum Ausgangspunkt jeglicher rechtlicher Bewertung macht, ist erkennbar, dass im Kleingarten nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig ist. Die Beschaffenheit darf nicht so sein, dass man aus der Ausstattung und der Einrichtung entnehmen könnte, dass dort das dauernde Wohnen erfolgt. Dauerhaftes Wohnen ist ausschließlich nur mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters, Zwischenpächters bzw. Landeigentümers in einer Kleingartenanlage statthaft.

Aus höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere die des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes, kann entnommen werden, dass der Anschluss der Lauben an Ver- und Entsorgungseinrichtungen, wie z. B. der Heizeinrichtung, unzulässig ist. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Schornstein und die Feuerstätte ebenfalls rechtswidrig sind.

2. Aus einer Berliner Ve...


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