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»Nutzerwechselgebühr«

Zählerablesung

Wenn ein Mieter mitten in einem Abrechnungsjahr ausziehen muss oder will, müssen die Zählerstände für den bisherigen Verbrauch an Strom und Gas sowie für Heizung und Warmwasser am Tag des Auszugs notiert werden.

So geschah das auch. Als der Mieter im Juli auszog, ließ der Vermieter die Zählerstände ablesen. Fast ein Jahr später erhielt der Exmieter die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli des Vorjahres. Darin war eine so genannte Nutzerwechselgebühr in Höhe von 30,74 Euro enthalten. Der Mieter weigerte sich, diese zusätzliche Gebühr zu bezahlen. Daraufhin klagte der Vermiet...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/154183.nutzerwechselgebuehr.html

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