Urteile zum Arbeitsrecht

Kurz

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Enthält ein auf zehn Monate befristeter Arbeitsvertrag die Klausel, dass während der sechsmonatigen Probezeit der Vertrag ordentlich gekündigt werden kann, ist diese Klausel nicht »überraschend und unwirksam« (außer, sie ist im Kleingedruckten des Vertrags versteckt!), weil sie nicht »in einen ohnehin befristeten Vertrag passt«; die Vertragsparteien können auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung möglich sein soll. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2009 - 10 Sa 705/08)

Meldet sich ein Arbeitnehmer längerfristig krank (hier: ein Briefzusteller) und wird von einem Detektiv des Arbeitgebers dabei erwischt, wie er seiner als Vertreterin beschäftigten Ehefrau bei der Arbeit hilft, muss er die Detektivkosten tragen, weil er sie »schuldhaft verursacht« hat; denn entweder hat er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht oder er hat durch die familiäre Hilfe seine Genesung verzögert und gefährdet. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz - 7 Sa 197/08)

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitgeber jeden November – abhängig von Geschäftslage und persönlicher Leistung – festlegt, ob und in welcher Höhe er Weihnachtsgeld zahlt und dass die Arbeitnehmer darauf auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch haben, erhält ein während des Jahres aus dem Betrieb ausgeschiedener Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld, auch nicht anteilig; der Arbeitgeber muss nur, wenn er denn Weihnachtsgeld zahlt, Mitarbeiter berücksichtigen, die noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 15/08)

Wird einem Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, kann er nicht deshalb auf Kündigungsschutz hoffen, weil er vor dem Beginn der Ausbildung im gleichen Betrieb bereits ein Praktikum absolviert hatte – weshalb seiner Ansicht nach die Probezeit schon abgelaufen und die Kündigung unzulässig war; während des Praktikums bestehen nicht die wechselseitigen Pflichten eines Ausbildungsver-hältnisses, das Praktikum hat einen anderen Inhalt als eine Ausbildung und wird nicht auf die Probezeit nach der Einstellung angerechnet; die läuft erst ab dem vertraglichen Ausbildungsbeginn. (Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19. Februar 2009 - 1 Ca 3082/08)

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