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Müssen Nutzer nach Ende der (alten) Verträge Bungalows abreißen?

Wochenendgrundstücke / Nutzungsrecht

In einem am 1. Juli 1968 abgeschlossenen Pachtvertrag zur Nutzung eines unbebauten Grundstücks für Erholungszwecke heißt es: »Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Pächter verpflichtet, die von ihm errichteten Baulichkeiten nach Absprache mit dem Verpächter wegzunehmen und den alten Zustand herzustellen.« Gilt das? Der Verpächter war in diesem Fall der Rat der Gemeinde als vorläufiger Verwalter. Dieses Beispiel steht für viele gleiche und ähnliche Fragen, die Nutzer von Wochenendgrundstücken gegenwärtig bewegen.

Bei der Antwort auf diese Frage ist von Folgendem auszugehen: Verträge zur Nutzung von Wochenendgrundstücken, die vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) – also vor dem 1. Januar 1976 – abgeschlossen wurden, sind nach den Zivilrechtsvorschriften des ZGB zu beurteilen. Dazu heißt es im § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EGZGB) der DDR: »Das Zivilgesetzbuch ist...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/154985.muessen-nutzer-nach-ende-der-alten-vertraege-bungalows-abreissen.html

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