Neue Betriebskostenart für die Mieter?

Nachträglicher Aufzugeinbau

Ein Mieter ist im Anschluss an die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen, zum Beispiel nach dem Einbau eines Aufzugs, nicht automatisch verpflichtet, die hierbei entstehenden zusätzlichen Betriebskosten zu tragen, wenn dies nicht vereinbart ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann es nach Treu und Glauben nur in eng begrenzten Fällen geben urteilte das Landgericht Berlin am 7. November 2006, Az. 65 S 169/06. Dem Fall lag zugrunde, dass der Vermieter im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen einen Aufzug in den Aufgang eingebaut hatte. Er rechnete nach Ablauf eines Jahres über die Kosten des Betriebs des Aufzugs ab und verlangte eine entsprechende Nachzahlung der Mieter, dies dies ablehnten.

Das Landgericht vertrat die (in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene) Auffassung, dass eine Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Betriebskosten nur entstehen könne, we...


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