Hat mein Bungalow noch einen Wert?

Schuldrechtsanpassungsgesetz

Von vielen Nutzern von Erholungsgrundstücken, die ihr Vertragsverhältnis aus Alters-, Gesundheits- oder anderen Gründen beenden wollen, wird immer wieder gefragt: Hat mein Bungalow noch einen Wert? Die meisten glauben, dass man alle Baulichkeiten nach einer häufig 25-jährigen oder längeren Nutzung dem Bodeneigentümer überlassen sollte, ohne eine Entschädigung zu verlangen. Sie hoffen, dass sie dadurch so günstig wie möglich aus dem Vertragsverhältnis herauskommen und so von dem bei eigener Kündigung durch den Nutzer zu erbringenden Anteil der Abrisskosten befreit werden.

Wie jedoch die Erfahrungen einer Reihe von Nutzern und die Rechtsprechung in letzter Zeit zeigen, sollte man nicht ohne weiteres sein Eigentum »verschenken«. Im Gegenteil, es lohnt sich, dafür aktiv zu werden.

Wie ist die Rechtslage? Dazu muss zunächst die Frage beantwortet werden, was der Gesetzgeber bei der Beendigung des Nutzungsverhältnisses zur Entschädigungsfrage vorsieht. Nach den §§ 12 Abs. 1 bis 3 und 27 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) besteht für den Nutzer ein Recht auf Entschädigung. Dementsprechend hat der Grundstückseigentümer, soweit die Baulichkeiten und die Grundstückseinrichtungen rechtmäßig errichtet wurden, an den Nutzer eine Entschädigung in Geld zu zahlen. Diese Entschädigung richtet sich, wenn der Grundstückseigentümer kündigt, nach dem Zeitwert der vom Nutzer geschaffenen Bauwerke und Anpflanzungen. Bei Kündigung des Nutzers richtet sich die Entschädigung nach der Erhöhung des Verkehrswertes des...


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