Russisches Haus wird nicht zwangsversteigert

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(ND). Das »Russische Haus« in der Friedrichstraße wird nicht zwangsversteigert. Das Berliner Landgericht hat dies untersagt. Das Amtsgericht Mitte dürfe entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung von Zahlungsforderungen nicht anordnen, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine hoheitliche Nutzung des Gebäudes durch die Russische Föderation zu diplomatischen Zwecken bestünden, hieß es in einer gestern veröffentlichten Entscheidung.

Zur Begründung führte das Landgericht aus, nach dem Völkerrecht sei die nationale Gerichtsbarkeit nur dann für eine Vollstreckung in das Vermögen eines fremden Staates zuständig, wenn der betreffende Gegenstand »zweifelsfrei nicht hoheitlichen Zwecken« diene. Die russische Botschaft habe jedoch bestätigt, dass mindestens drei Wohnungen im Gebäude ständig zur Unterbringung von Diplomaten genutzt würden.

Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckung ist eine 1998 vom internationalen Schiedsgericht in Stockholm zuerkannte Entschädigungsforderung eines Gläubigers gegen die Russische Föderation in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro. Der Gläubiger hatte vor dem Amtsgericht Mitte zunächst Beschlüsse erwirkt, mit denen die Zwangsverwaltung und -versteigerung des Hauses angeordnet wurde. Diese Beschlüsse hatte das Amtsgericht unter Hinweis auf den hoheitlichen Nutzungszweck später wieder aufgehoben. Daraufhin legte der Gläubiger Beschwerde ein.

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