Pachtvertrag gekündigt – trotzdem weiter bezahlen?

Kleingarten

Ich habe meinen Kleingartenpachtvertrag aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Der Kleingartenverein verlangt von mir die Fortzahlung der Pacht und sonstigen Kosten und Gebühren sowie die weitere Pflege des Gartens, bis ein Käufer für Baulichkeiten, Anpflanzungen und Grundstückseinrichtungen gefun-den ist. Ist das rechtens? Gibt es dafür gesetzliche Unterlagen?

Georg D., Leipzig

Die Abwicklung gekündigter Kleingartenverträge wird sehr häufig vertraglich geregelt. Die nachfolgenden Ausführungen gehen davon aus, dass das bei Ihnen nicht geschehen ist und nur das Gesetz zur Anwendung kommt. Wenn der Pächter den Kleingartenpachtvertrag kündigt, steht ihm ein Wegnahmerecht hinsichtlich der Einrichtungen und Aufbauten zu, mit denen er den Kleingarten versehen hat, zu (§ 4 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz i. Verb. m. § 581 Abs. 2 und 539 Abs. 2 BGB).

Grundsätzlich kann der Verpächter eine solche Wegnahme sogar verlangen (§ 546 Abs. 1 BGB). Wenn der Pächter die Parzelle zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung beräumt zurück gibt, kann von ihm nichts weiter verlangt werden.

Damit ist dem Pächter aber im Allgemeinen nicht geholfen, sondern er will seine Laube nicht nur nicht abräumen, sondern sie an seinen Nachfolger verkaufen. Den Nachfolger bestimmt aber der Kleingartenverein (in Berlin Bezirksv...


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