Urteile zum Steuerrecht

Kurz

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Seit 2007 sind Ausgaben für häusliche Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn der Raum den »Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung« des Steuerzahlers bildet; das Finanzgericht Münster hält die Regelung für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen; der Bundesfinanzhof verfügte, dass bis zur Entscheidung die Ausgaben wieder als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen und (vorläufig) zu berücksichtigen sind. (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. August 2009 - VI B 69/09)

Lassen ältere Steuerzahler einen Treppenlift in ihr Einfamilienhaus einbauen, können sie die Ausgabe bei der Einkommensteuererklärung nur dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen, wenn die Ausgabe »zwangsläufig« war; das setzt »gravierende Mobilitätseinschränkungen« voraus: Nicht jeder, der sich wegen Arthrose und ähnlicher Altersbeschwerden den Alltag mit einem Lift erleichtert, kann dessen Kosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen. (Urteil des Finanzgerichts Nürnberg - VI 361/2002)

Ist der angestellte Geschäftsführer einer GmbH längerfristig als EDV-Berater nur für einen Kunden tätig, dessen Firma an einem anderen Ort liegt, wird der Betrieb des Kunden dadurch nicht zur »regelmäßigen Arbeitsstätte« (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) des EDV-Beraters; die Kosten der Fahrten mit dem privaten Pkw sind daher nicht nach den Grundsätzen zu berechnen, die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten, sondern gemäß den Grundsätzen für Dienstreisen zu erstatten. (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juli 2009 - VI R 21/08)

Erhebt ein Unternehmen Einspruch gegen einen Umsatzsteuerbescheid und beantragt, diesen bis zur rechtlichen Klärung der Steuerpflicht auszusetzen, weil es außerstande ist, die geforderte Umsatzsteuer zu zahlen, kann das Finanzamt in der Regel statt dessen eine »Sicherheitsleistung« verlangen; das muss jedoch unterbleiben, wenn die Leistung für das betroffene Unternehmen angesichts finanzieller Probleme eine »unbillige Härte« bedeutet. (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2009 - 1 BvR 1305/09)

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