Der »schwarze Mann« bleibt erst mal König auf dem Dach

Schornsteinfegergesetz

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Kleine Rauchfahnen auf den Dächern der Eigenheime beweisen, die kalte Jahreszeit ist angebrochen. Anfang Oktober ist die Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Neue Vorschriften kommen auf die Häuslebauer zu. Auch für den »schwarzen Mann« auf dem Dach?

Erst einmal bleibt (fast) alles beim Alten. Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, im vorigen Jahr beschlossen, arbeitet mit einer sehr langen Übergangszeit (bis Ende 2012). Es tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die EU-Kommission hatte von Deutschland eine Änderung des Schornsteinfegergesetzes gefordert, weil es den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr verhindere. Ausländische Kaminkehrer durften nicht auf deutsche Dächer, die einheimischen hatten ihre Kehrbezirke bis zur Rente.

Auch in der Übergangsfrist bis 2012 werden Schornsteinfegerarbeiten nur durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt. Allerdings sollen ab 2010 frei werdende Kehrbezirke alle sieben Jahre neu ausgeschrieben werden. Bis Anfang 2013 haben aber amtierende Bezirksschornsteinfeger Bestandsschutz. Ab dann nennen sie sich Bezirksbevollmächtigte. Sie führen alle sogenannten hoheitlichen Aufgaben aus, so die Feuerstättenschau alle dreieinhalb Jahre statt bisher alle fünf Jahre.

Das Kehren und Messen wird europaweit ausgeschrieben. Der Betrieb muss nur als zugelassener Handwerksbetrieb in einem Internetregister eingetragen sein. Jeder Hausbesitzer kann also neben dem deutschen auch einen EU-ausländischen Meisterbetrieb mit dem Kehren beauftragen. Aber gleich drohen die deutschen Schornsteinfeger: Bei dieser sogenannten Fremdausführung ist der Hauseigentümer in der Verantwortung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und frist- und formgemäß dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden, und zwar »im Wege eines Formblattnachweises«. Fristversäumnisse führen zu kostenpflichtigen Zweitbescheiden durch die zuständige Behörde.

Der Auftrag für einen ausländischen Betrieb setzt zudem die Erteilung eines Feuerstättenbescheids durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger voraus.

Das Schlimme am Ganzen ist, dass die teuren Doppelmessungen zum Immissionsschutz bestehen bleiben. Der Heizungsbauer muss dem Kunden bei der Wartung messtechnisch den Nachweis erbringen, dass seine Anlage den rechtlichen Anforderungen entspricht. Der Schornsteinfeger – als Vertreter des Staates – kommt dann auch noch mal, doch nur zum Prüfen. Wem das nicht passt, so die Väter der Gesetzesnovellierung, könne einen Handwerksbetrieb beauftragen, der als Fachbetrieb für Sanitär, Heizung, Klima und als Schornsteinfegerbetrieb eingetragen ist. Oder gar einen Schornsteinfeger, der auch kehrfremde Arbeiten ausführen darf. Inzwischen bieten sich Bezirksschornsteinfegermeister auch als Hausenergieberater an. Alles in Allem: Billiger wird die ganze Sache nicht.

Künftig hat der Schornsteinfeger auch noch »polizeiliche« Aufgaben. Er überprüft die Einhaltung der Energieeinsparverordnung: Hat der Hauseigentümer seinen alten Heizkessel nicht ausgetauscht, obwohl er nach neuesten Regeln dazu verpflichtet ist, oder hat er die geforderte Dämmung an den Rohren nicht angebracht, darf der Schornsteinfeger ihn »anschwärzen«.

Da der Hauseigentümer jetzt Termine selbst fest im Blick haben muss und nichts vergessen darf, sind Probleme mit der Haftung in Bezug auf die Gebäudeversicherung programmiert. RBL

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