»Decken sind zu weißen«

Mietvertragsklausel

Ein Vermieter scheiterte vor Gericht mit seiner Klage gegen den Mieter auf Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Der Mieter weigerte sich im Zusammenhang mit den von ihm auszuführenden Schönheitsreparaturen, die Zimmerdecken zu streichen. Er hatte damit Glück, weil er sich mit den Feinheiten der Rechtsprechung im Mietrecht vertraut gemacht hatte.

In seinem Formularmietvertrag (vorgedrucktes, amtlich erscheinendes Formular) stand die Klausel: »Die Schönheitsreparaturen umfassen den Anstrich und das Lackieren der Innentüren ... das Weißen der Decken und Oberwände sowie den wischfesten Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.«

Der Streit landete vor dem Bundesgerichtshof. Dort erklärten die Richter diese Klausel für nichtig: Der Mieter habe deshalb nicht renovieren müssen, weil der Begriff »Weißen« einerseits gleichbedeutend mit »anstreichen« sei, andererseits aber auch als »Anstrich mit weißer Farbe« aufgefasst werden k...


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