Vergesslichkeit des Bodeneigentümers
Grundstücksmangel
Wer etwas verkauft, der muss dem Erwerber vor Vertragsabschluss schwerwiegende, so genannte offenbarungspflichtige Mängel des Objekts mitteilen. Tut er das nicht, drohen ihm Regressforderungen. Was aber, wenn sich der Betreffende gar nicht mehr erinnern kann? Dann zeigt die oberste deutsche Revisionsinstanz laut LBS ein gewisses Verständnis.
Gut 15 Jahre, nachdem er selbst ein Grundstück erworben hatte, veräußerte ...
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