Wettbewerbsrecht: Bei unlauterer Werbung hilft nur eine Beschwerde

Verbraucher

Nicht nur beim Winterschlussverkauf müssen Händler das Wettbewerbsrecht beachten. Es gibt keine starren Regeln mehr. Bei unlauterer Werbung sollten sich Kunden Verbraucher beschweren!«

Seit Reformierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2004 sind bekanntlich die starren Regelungen zum Sommer- und Winterschlussverkauf Vergangenheit. Seither dürfen Händler ganzjährig ihr Sortiment preislich herabsetzen und können so flexibler auf Nachfrageschwankungen und Kaufverhalten der Kunden reagieren.

Wird zum Beispiel ein preislich reduzierter Artikel besonders beworben, muss er ab Aktionsbeginn in der Regel mindestens zwei Tage zu kaufen sein (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 11.07.2005 , AZ: 2 U 7/05).

Auch der vielfach verwendete Hinweis ... »bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft ist«, schützt den Anbieter nicht, so die Richter. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang klarg...


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