Staatsgerichtshof weist Klage ab
Bremen: LINKE wollte Senat Bruch der Landesverfassung nachweisen
Mit der Föderalismusreform II wurde allen Bundesländern eine Schuldenbremse oktroyiert, die von vielen Verfassungsexperten als unzulässiger Eingriff in die Länderhoheit angesehen wird. So sagte der frühere Bundesverfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch (CDU), dass der Bund »keine Regelungsbefugnis habe, eine konkrete Verschuldungsgrenze für die Länder einzuführen«. Aus diesem Grund hatte auch der Landtag von Schleswig-Holstein kürzlich eine Verfassungsklage in Karlsruhe gegen die Übertragung der Schuldenbremse auf das Bundesland eingereicht.
Die Bremer LINKE wollte nun mit ihrer Klage vorm Staatsgerichtshof erreichen, dass dem Senat auch ein Bruch der Landesverfassung nachgewiesen werden kann, weil er vor seiner Zustimmung im Bundesrat das Landesparlament nicht ausreichend über die Folgen dieser Entscheidung auf das hoch verschuldete Bundesland informiert habe.
Das Gericht wies die Klage jedoch als »unzulässig« ab, weil die Abstimmung des Senats im Bundesrat »vollständig durch die Informationen vorgeprägt war, die der Senat der Bürgerschaft bereits gegeben hat.« Die Abstimmung in der Länderkammer »sei lediglich das letzte Glied in einer Kette von wichtigen Entscheidungen des Senats in Sachen Föderalismusreform und Schuldenbremse gewesen, über die er die Bürgerschaft auch nach der Einbringung des Gesetzentwurfs informiert habe.«
Die Entscheidung des Gerichts ist einstimmig ergangen. Die beiden Vorsitzenden der Linksfraktion der Bürgerschaft, Peter Erlanson und Monique Troedel, meinen zum Urteil: »Es ist nicht ohne Ironie, dass einer der von uns eingereichten Parlamentsanträge als Nachweis dafür herangezogen wurde, dass sich die Bürgerschaft umfänglich mit dem Thema befasst habe und entsprechend informiert worden sei.« Zugleich bewerten sie das Urteil auch als »Teilerfolg«, da der Staatsgerichtshof klargestellt hat, in welchen Punkten das Parlament zwingend informiert werden muss.
Die Justizverwaltung begrüßte das Urteil, meint aber ebenfalls, dass dieses nun generelle Maßstäbe für Inhalt und Ausgestaltung des Informations- und Beteiligungsverfahrens des Parlaments formuliert hat.
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