Streit zwischen Blutspendediensten
Bundesgerichtshof
Blutspendedienste werben dafür, Blut zu spenden. Das gespendete Blut verarbeiten sie zu Blutprodukten, die sie dann an Krankenhäuser verkaufen. Einer dieser Dienste hatte 2005 eine Werbeanzeige für Blutspenden geschaltet, an deren Ende in einem grau unterlegten Block der Hinweis stand: »Übrigens: Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll (Transfusionsgesetz § 10.2).«
Der Hinweis wurde von einem anderen Blutspendedienst als wettbewerbswidrig beanstandet: Die Anzeige stelle den finanziellen Anreiz besonders heraus, um Spender anzulocken, und verstoße so gegen das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes. Dem widersprach der Bundesgerichtshof: Die Anzeige wiederhole nur wörtlich den Gesetzestext und informiere sachlich über die Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung diene legitimen Interessen der spendenden Personen und fördere so die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Plasma.
Gegen so einen Hinweis sei daher nichts einzuwenden. Auch seine äußere Gestaltung sei nicht marktschreierisch reklamehaft, nur weil er grau unterlegt und fett gedruckt sei. Der restliche Text der Anzeige stelle das Blutspenden als »völlig unkomplizierten« Vorgang dar.
Das sei nicht zu beanstanden. Damit locke man nicht in unzulässiger Weise Spender an. Vielmehr ziele die Darstellung darauf ab, verbreitete Hemmungen gegen das Blutspenden abzubauen. Das sei sogar notwendig: Schließlich sollten sich genügend Menschen zu Spenden bereit finden.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2009 - I ZR 117/07
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