Bundesgerichtshof: Wie errechnet sich der Pflichtteil einer Lebensversicherung?

Rechtsprechung

Enterbte Angehörige können künftig mehr von Lebensversicherungen profitieren, als dies bislang der Fall war. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied kürzlich, dass sich der Pflichtteil danach errechnet, welchen Wert die Anlage unmittelbar vor dem Tod hatte. In der Regel ist damit der sogenannte Rückkaufswert ausschlaggebend, so die BGH-Richter. Damit können enterbte Verwandte von den Begünstigten einer Lebensversicherung mehr Geld verlangen.

Denn bislang gingen die Gerichte bei der Berechnung der Ansprüche von den Prämien aus, die der Verstorbene gezahlt hat. Angesichts der normalerweise langen Laufzeiten der Anlage ist der Rückkaufswert jedoch höher, so ein Gerichtssprecher. (Az.: IV ZR 230/08 und IV ZR 73/08 - Urteile vom 28. April 2010)

»Damit hat der BGH einen Mittelweg gewählt«, so der Jurist Jan Bittler von der Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Endlich herrsche Rechtssicherheit. Bundesweit gibt es...


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