Urteile zum Thema »Gesundheitswesen«

Kurz

• Entstehen einem erkrankten Beamten Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker, darf sich der Dienstherr bei der Berechnung der Beihilfe nicht schematisch am Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker orientieren, der seit April 1985 nicht verändert wurde.

Gewährt der Dienstherr Beihilfe für Leistungen von Heilpraktikern nur in diesem Rahmen, führt dies praktisch zum Ausschluss von Beihilfe, weil die seit 1985 gültigen Beträge längst nicht mehr den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker entsprechen. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 - 2 - C 61.08)

• Das Rauchverbot für Gaststätten gilt auch im Laufbereich von Einkaufszentren, etwa für e...


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