Keine separate Erhöhung für die Garage bei einheitlichem Vertrag

Mieterhöhung

In einem Mietvertrag war vereinbart worden, dass die Wohnung mitsamt einer Garage vermietet wird. Als dem Vermieter die Garagenmiete zu niedrig erschien und er dafür eine kräftige Erhöhung verlangte, weigerte sich der Mieter, dem nachzukommen. Darauf wurde er beim Amtsgericht Berlin-Lichtenberg auf Zahlung verklagt.

Doch das Gericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass es sich bei dem betreffenden Mietvertrag um eine einheitliche Vertragsurkunde handelt, in der ausdrücklich die Garage und der Kellerraum als gemeinsamer Mietgegenstand bezeichnet werden. Auch seien keine gesonderten Kündigungsfristen für die Wohnung und die Garage vereinbart worden.

Dieser Vertragsauslegung stand nach Ansicht des Amtsgerichts nicht entgegen, dass sich die Garage im Hof hinter dem Wohnhaus befindet und eine andere Anschrift als dieses habe. Die Einheitlichkeit des Mietvertrags werde hierdurch nicht berührt. Auch der Umstand, dass die Miete für die Wohnung und für die Garage getrennt...


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