»Eine Frage politischer Sensibilität«

Bielefelder Rechtsanwalt zum Beschluss des Verfassungsgerichts zur Durchsuchung von Demonstrationsteilnehmern. Mit ihm sprach Jörg Meyer.

Die Durchsuchung der Teilnehmer eines Naziaufmarsches in Bielefeld 2002 war verfassungswidrig. Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) löste Ende voriger Woche Kritik der Polizei und des Berliner Innensenators Ehrhart Körting (SPD) aus. Was bedeutet der Richterspruch für die Demopraxis?

Sebastian Nickel ist Fachanwalt für Strafrecht in Bielefeld. Sein anderes Spezialgebiet ist das Versammlungsrecht. Der 36-Jährige ist Mitglied des Republikanischen Anwaltsvereins. Für ND erklärt er den Beschluss des Verfassungsgerichts.
Sebastian Nickel ist Fachanwalt für Strafrecht in Bielefeld. Sein anderes Spezialgebiet ist das Versammlungsrecht. Der 36-Jährige ist Mitglied des Republikanischen Anwaltsvereins. Für ND erklärt er den Beschluss des Verfassungsgerichts.

ND: Was verbirgt sich hinter dem Beschluss des BVerfG?
Nickel: Er beschäftigt sich mit der Frage von Versammlungsauflagen. Gegenstand war eine Versammlung von Neonazis gegen die Wehrmachtsaustellung in Bielefeld 2002. Nachdem die Veranstaltung zunächst verboten war, hatte das BVerfG das Verbot per Eilantrag rückgängig gemacht. Daraufhin hat die Polizei zahlreiche Versammlungsauflagen erlassen, darunter die Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer im Vorfeld. Begründet wurde das damit, dass mit einem »Präventivschlag« der Neonazis zu rechnen sei, weil ähnliche Aufmärsche zuvor von Gegendemonstranten angegriffen worden sein sollen.

Zusammengefasst hat das Bundesverfassungsgericht rechtliche Grundsätze herausgestellt, die eigentlich seit 20 Jahren gelten – seit der »Brokdorfentscheidung« von 1985. Darin ist beispielsweise geregelt, dass die Versammlungsfreiheit, die nach Grundgesetz, Artikel 8, ein hohes Gut ist, bereits vor der eigentlic...



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