Ausländische Ehepartner müssen Deutschkenntnisse nachweisen

Bundesverwaltungsgericht

Seit 2007 enthält das Aufenthaltsgesetz für Ausländer folgende Bestimmung: Anspruch auf »Familienzusammenführung« mit einem in Deutschland lebenden Ausländer besteht nur, wenn sich der nachziehende Ehepartner »auf einfache Art« in deutscher Sprache verständigen kann. Gegen diese Regelung klagte eine türkische Staatsangehörige. Sie und ihre fünf Kinder, geboren zwischen 1994 und 2006, leben in der Türkei. Die Familie beantragte 2007 Visa für die Einreise in Deutschland. Der Familienvater lebt hier seit 1998. Er war als Asylbewerber gekommen und hatte 2001 eine deutsche Frau geheiratet. Mittlerweile ...


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