Stolperfalle zwischen Loggia und Wohnung

Mietminderung

Berliner Mieter stritten sich mit dem Vermieter um die Berechtigung einer Mietminderung wegen baulicher Veränderungen im Zuge von Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Loggia ihrer Wohnungen. Das hatte unter anderem zur Folge, dass zwischen der Wohnzimmertür und der Loggia eine 20 cm hohe Schwelle angeordnet wurde, die sich nun als Hindernis erwies, wenn man die Loggia betreten wollte.

Bisher war der Zugang immer barrierefrei. Auch wurden die vorher über die gesamte Länge der Loggiabrüstung fest installierten Halterungen für Blumenkästen entfernt. Wegen solcher Mängel minderten die Mieter die Grundmiete um zehn Prozent (obwohl sie von der Gesamtmiete mit allen Betriebskosten ausgehen konnten).

Dagegen klagte der Vermieter mit dem Argument, dass die zwischen Loggia und Wohnzimmer eingebaute hohe Schwelle eine nach dem üblichen Stand der Technik unvermeidbare Folge der erforderlichen Abdichtung des Balkons gegen Regenwasser sei. Auch das Fehlen der Balkonkastenhalterungen sei ein unerheblicher Mangel der nicht zur Minderung berechtige.

Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Die Entfernung der Blumenkastenhalterungen stelle sehr wohl einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.