Sicherungsschein gehört ins Reisegepäck

Urlaubsreise

Die deutsche Reiselust scheint unverwüstlich: Mehr als zwei Drittel aller Bundesbürger planten auch für 2010 wieder, mindestens einmal die Koffer zu packen. Ungebrochen ist nach Branchenstudien dabei die Nachfrage nach Pauschalreisen. Allerdings hat die scheinbar sorgenfreie Urlaubsplanung aus einer Hand mitunter auch ihre Tücken: Wird der Reiseveranstalter plötzlich zahlungsunfähig, kommt es immer wieder vor, dass Urlauber im sonnigen Süden »stranden«. Die Experten der Europäischen Reiseversicherung (ERV) geben Tipps, wie sich Urlaubshungrige schon bei der Buchung zuverlässig gegen einen solchen Ernstfall schützen können.

Alle deutschen Pauschalreiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, die erhaltenen Kundengelder zu versichern (§ 651 k BGB). Beleg dafür ist der so genannte Sicherungsschein, der mit der Buchungsbestätigung an die Kunden ausgegeben werden muss. Er schützt den Reisenden bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters: »Muss der Urlauber vor Ort etwa ein neues Rückflugticket aus der eigenen Tasche bezahlen, kann er sich die Mehrkosten anschließend direkt beim Versicherungsunternehmen wieder zurückholen«, erklären die Reiseexperten der ERV. Abgesichert sind der gesamte Reisepreis für Flug, Hotel und andere Leistungen sowie Mehrkosten, die bei einer ungeplanten Rückreise bzw. einem Reiseabbruch auf den Urlauber zukommen können. »Der Sicherungsschein gehört daher unbedingt ins Urlaubsgepäck«, betonen die ERV-Experten. »Er ist im Fall der Fälle beinahe ebens...


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