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Betriebsrat: Ein Büro gemäß Arbeitsstättenverordnung
Nicht jeder Betriebsrat hat Anspruch auf ein eigenes Büro. In der gesetzlichen Regelung für die Betriebsratstätigkeit, dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wird dazu nichts gesagt. Nach §40 Abs.2 muss der Arbeitgeber »in erforderlichem Umfang« Räume zur Verfügung stellen.
Eigenes Büro unverzichtbar
Ein Betriebsrat, der aus einer Person besteht und fünf bis 20 Arbeitnehmer vertritt, wird möglicherweise mit einem verschließbaren Schrank und Schreibtisch auskommen. Denn die Gelegenheit, im Sitzen etwas zu schreiben und Schriftstücke, Gesetzeskommentare usw. aufzubewahren, muss vorhanden sein. Und schon stellt sich die Frage, wo die Möbel stehen sollen. Geht man davon aus, dass die Rechtsprechung dem Betriebsrat zubilligt, seine Tätigkeit - z.B. Sprechstunden abzuhalten - unbeobachtet zu verrichten, dann erscheint das eigene Büro unverzichtbar auch für den Ein-Personen-Betriebsrat.
Die Frage entscheidet sich also an den konkreten Gegebenheiten im Betrieb. Schon ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern (21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer) wird eine ordnungsgemäße Tätigkeit ohne eigenes Büro kaum noch leisten können. Es kann jedoch ausreichend sein, wenn der Raum mit den verschließbaren Möbeln stunden- oder tageweise zur Verfügung steht. In großen Betrieben hat der Betriebsrat regelmäßig Anspruch auf mehrere Räume, z.B. für Büroarbeit, Sitzungen und Sprechstunden.
Da das novellierte BetrVG, das am l. August in Kraft treten wird, dem Arbeitgeber auferlegt, den Betriebsräten zeitgemäße »Informations- und Kommunikationstechnik« zur Verfügung zu stellen, muss die Ermöglichung sachgerechter Tätigkeit auf einem Niveau, das sich von den allgemeinen Rahmenbedingungen der Büroarbeit im Betrieb nicht unterscheidet, als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden.
Besondere Anforderungen
Die Betriebsratsarbeit enthält Besonderheiten, die sich aus dem Daseinszweck ergeben, Interessenvertretung für die Beschäftigten des Betriebs zu sein. Darum sind auch an den Büroraum des Betriebsrats besondere Anforderungen zu stellen. Aus einer Reihe von Arbeitsgerichtsurteilen ergibt sich, dass dieser Raum »grundsätzlich verschließbar« sein muss (Landesarbeitsgericht Köln, rechtskräftiges Urteil vom 19. Januar 2001, Az. 11 TaBV 75/00).
Das LAG formulierte noch weitere Ansprüche: »Er muss auch optisch und akustisch zumindest so weit abgeschirmt sein, dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben.« Ein kleiner Raum ohne Fenster, der nicht der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) entspricht, komme für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats nicht in Betracht.
Die ArbStättV regelt die Beschaffenheit einer zumutbaren Arbeitsstätte in den §§5 bis 28. Das ist ein weiterer wichtiger Urteilsgrundsatz, dass auch ein Betriebsratsbüro hinsichtlich Abmessungen, Luft, Licht, Lärm usw. nicht schlechter beschaffen sein darf als andere Büroarbeitsplätze.
Betriebsräte, die nun prüfen, ob ihr Büro den arbeitsrechtlich gesicherten Ansprüchen entspricht und dabei zu einem negativen Ergebnis kommen, können zweifellos eine Anpassung ihrer Arbeitsmöglichkeiten an den erforderlichen Standard verlangen. Die erste Frage wird sein, ob der zur Zeit benutzte Raum durch bauliche Veränderungen oder andere Hilfsmittel (z.B. Jalousetten) entsprechend nachgerüstet werden kann, was dem Arbeitgeber zuzumuten ist.
Neubau muss nicht sein
Auch der Tausch mit einem vorhandenen, für die Betriebsratstätigkeit besser geeigneten Raum wäre zumutbar, wenn der jetzige für diesen Zweck gravierende Mängel aufweist. Ob allerdings ein Neubau erzwungen werden kann, um dem gesetzlichen Anspruch zu genügen...
Eigenes Büro unverzichtbar
Ein Betriebsrat, der aus einer Person besteht und fünf bis 20 Arbeitnehmer vertritt, wird möglicherweise mit einem verschließbaren Schrank und Schreibtisch auskommen. Denn die Gelegenheit, im Sitzen etwas zu schreiben und Schriftstücke, Gesetzeskommentare usw. aufzubewahren, muss vorhanden sein. Und schon stellt sich die Frage, wo die Möbel stehen sollen. Geht man davon aus, dass die Rechtsprechung dem Betriebsrat zubilligt, seine Tätigkeit - z.B. Sprechstunden abzuhalten - unbeobachtet zu verrichten, dann erscheint das eigene Büro unverzichtbar auch für den Ein-Personen-Betriebsrat.
Die Frage entscheidet sich also an den konkreten Gegebenheiten im Betrieb. Schon ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern (21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer) wird eine ordnungsgemäße Tätigkeit ohne eigenes Büro kaum noch leisten können. Es kann jedoch ausreichend sein, wenn der Raum mit den verschließbaren Möbeln stunden- oder tageweise zur Verfügung steht. In großen Betrieben hat der Betriebsrat regelmäßig Anspruch auf mehrere Räume, z.B. für Büroarbeit, Sitzungen und Sprechstunden.
Da das novellierte BetrVG, das am l. August in Kraft treten wird, dem Arbeitgeber auferlegt, den Betriebsräten zeitgemäße »Informations- und Kommunikationstechnik« zur Verfügung zu stellen, muss die Ermöglichung sachgerechter Tätigkeit auf einem Niveau, das sich von den allgemeinen Rahmenbedingungen der Büroarbeit im Betrieb nicht unterscheidet, als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden.
Besondere Anforderungen
Die Betriebsratsarbeit enthält Besonderheiten, die sich aus dem Daseinszweck ergeben, Interessenvertretung für die Beschäftigten des Betriebs zu sein. Darum sind auch an den Büroraum des Betriebsrats besondere Anforderungen zu stellen. Aus einer Reihe von Arbeitsgerichtsurteilen ergibt sich, dass dieser Raum »grundsätzlich verschließbar« sein muss (Landesarbeitsgericht Köln, rechtskräftiges Urteil vom 19. Januar 2001, Az. 11 TaBV 75/00).
Das LAG formulierte noch weitere Ansprüche: »Er muss auch optisch und akustisch zumindest so weit abgeschirmt sein, dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben.« Ein kleiner Raum ohne Fenster, der nicht der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) entspricht, komme für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats nicht in Betracht.
Die ArbStättV regelt die Beschaffenheit einer zumutbaren Arbeitsstätte in den §§5 bis 28. Das ist ein weiterer wichtiger Urteilsgrundsatz, dass auch ein Betriebsratsbüro hinsichtlich Abmessungen, Luft, Licht, Lärm usw. nicht schlechter beschaffen sein darf als andere Büroarbeitsplätze.
Betriebsräte, die nun prüfen, ob ihr Büro den arbeitsrechtlich gesicherten Ansprüchen entspricht und dabei zu einem negativen Ergebnis kommen, können zweifellos eine Anpassung ihrer Arbeitsmöglichkeiten an den erforderlichen Standard verlangen. Die erste Frage wird sein, ob der zur Zeit benutzte Raum durch bauliche Veränderungen oder andere Hilfsmittel (z.B. Jalousetten) entsprechend nachgerüstet werden kann, was dem Arbeitgeber zuzumuten ist.
Neubau muss nicht sein
Auch der Tausch mit einem vorhandenen, für die Betriebsratstätigkeit besser geeigneten Raum wäre zumutbar, wenn der jetzige für diesen Zweck gravierende Mängel aufweist. Ob allerdings ein Neubau erzwungen werden kann, um dem gesetzlichen Anspruch zu genügen...
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