Keine Hinterbliebenenrente für Lebenspartnerschaften bis 2004

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente bei eingetragenen Lebenspartnerschaften bis 2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010, Az. 2 BvR 170/06.

Der Beschwerdeführer schloss im Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des anderen Lebenspartners im Juni 2002 beantragte er eine Hinterbliebenenrente bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten sei und eine eingetragene Lebenspartnerschaft diese Voraussetzung nicht erfülle.

Das Widerspruchsverfahren sowie die Klage des Be...


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