Vermieter haftet bei Eigenmächtigkeit

Wohnungsräumung

Ein Mieter in Wiesbaden war ab Februar 2005 für mehrere Monate abwesend. Sein Aufenthalt war unbekannt. Er wurde sogar von Verwandten als vermisst gemeldet. Miete war für zwei Monate nicht mehr gezahlt worden. Da kündigte die Vermieterin fristlos. Im Mai 2005 öffnete sie dann die Wohnung und nahm sie in Besitz. Einen Teil der Wohnungseinrichtung entsorgte sie; einen anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte sie bei sich ein.

Der inzwischen wieder aufgetauchte Mieter ließ durch das Gutachten eines Sachverständigen den Umfang und Wert seines Eigentums und derjenigen Gegenstände feststellen, die im Zuge der Räumung abhanden gekommen sind. Darauf gestützt verlangte er von der Vermieterin Schadensersatz von rund 62 000 Euro, zuzüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten.

Das zuständige Amtsgericht wies seine Klage auf Entschädigung jedoch ab. Er legte beim Landgericht Berufung ein und wurde auch dort abgewiesen. Dagegen legte er Revision beim BGH ein. Wie der Fall dort ausging, schilderte der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, der Landesregionalleiter Schleswig-Holstein der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständige Wirt...


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