»Überraschende Klausel« ist unwirksam

Mietvertrag

In Köln gab es einen kuriosen Streit um eine Klausel (Bestimmung in einem Mietvertrag) in der es hieß, dass die Mieter der Wohnung im Dachgeschoss einmal jährlich den »Speicher«, gemeint ist der Dachboden, zu fegen und die Dachfenster zu reinigen hätten. Das stand im Haus- und Hofreinigungsplan, der aus der Sicht der Vermieterin als Bestandteil des Mietvertrages gelten sollte.

Doch die Mieter der oberen Wohnung nahmen das nicht ernst, zumal sie überhaupt keinen direkten Zugang zum Dachboden hatten und diesen auch nicht nutzen konnten. Die Vermieterin sah das anders: So stehe es im Mietvertrag und weil die Mieter sich nicht an diese Reinigungspflicht hielten, verlangte sie Schadensersatz und klagte diesen beim Amtsgericht ein.

Der Amtsrichter stellte klar: Zunächst sei der Haus- und Hofreinigungsplan in diesem Fall nicht rechtswirksam vereinbart worden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Vertragsparteien beim Vertragsabschluss diese Klausel des Reinigungspla...


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