Mieterrechte in einer Eigentumswohnung

Betriebskostenabrechnung

Hat der Mieter einer Eigentumswohnung das Recht auf Einspruch gegen die Betriebskostenabrechnung? Ist der Hausverwalter verpflichtet, auf Einsprüche zu antworten? Muss man sich mit der lapidaren Antwort des Hausverwalters zufrieden geben, dass die Betriebskostenabrechnung korrekt ist, weil die Eigentümerversammlung diese geprüft hat? Und darf der Verwalter die Nennung des Namens und der Adresse des Eigentümers mit Hinweis auf Datenschutz verweigern?
Thomas H., Bernsdorf

Jeder Mieter hat einen Mietvertrag geschlossen, in dem der Vermieter angegeben ist. Im Regelfall sollte dort der Name des Eigentümers und der von ihm beauftragten Hausverwaltung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann die Hausverwaltung schriftlich und mit Setzung einer Frist von z. B. zwei Wochen, zur Angabe des Namens und der Adresse des Eigentümers aufgefordert werden.

Parallel dazu könnte beim örtlichen Amtsgericht im Grundbuchamt nachgefragt werden, wer der Eigent...


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