Gelten die kürzeren Fristen in DDR-Mietverträgen auch nach der Mietrechtsreform?

Wir haben noch einen DDR-Mietvertrag mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist. Im September wollen wir umziehen. Gelten für solche Mietverträge die alten Kündigungsfristen weiter oder gilt generell die ab September 2001 gültige Kündigungsfrist von drei Monaten? Muss die Kündigung zum 30. September schon drei Monate vorher an den Vermieter übergeben werden? Regina N., Mittweida

Die in DDR-Mietverträgen vereinbarten Kündigungsfristen von 14 Tagen gelten fort, auch dann wenn es sich um Formularmietverträge handelt. Nur wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im DDR-Mietvertrag fehlt, gilt die Neuregelung der dreimonatigen Kündigungsfrist ab 1. September dieses Jahres. Das Kündigungsschreiben muss vor Beginn der Kündigungsfrist dem Vermieter zugegangen sein, also bei der 14-tägigen Kündigungsfrist vor dem Beginn dieser 14 Tage. Bei der dreimonatigen Kündigungsfrist (oder einer längeren) ist die Kündigung spätestens bis zum dritten Werktag des betreffenden Kalendermonats zulässig, der zur Kündigungsfrist zählt. Individuell vereinbarte Kündigungsfristen, die Vereinbarungscharakter haben, gelten weiter fort. Somit können nicht alle Mieter davon ausgehen, dass ab 1. September die kurze dreimonatige Kündigungsfrist für sie gilt. Wer in der Übergangszeit kündigen will, sollte sich genau vergewissern, was im Mietvertrag und in den Überleitungsvorschriften steht.H.K. ----------------------------------------------------------------------------...

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