Rasterfahndung im Betrieb erlaubt

Regierungsentwurf zum Beschäftigtendatenschutz gibt Unternehmen weitgehend freie Hand

Der gestern vom Bundeskabinett abgesegnete Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz soll die heimliche Videoüberwachung im Betrieb verbieten, doch lässt den Unternehmen ansonsten weitgehend freie Hand, Beschäftigte und auch schon Bewerber zu durchleuchten. Selbst eine Rasterfahndung per automatisiertem Datenabgleich würde dadurch ausdrücklich erlaubt – »zur Aufdeckung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen«.

Das geplante Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz ist aus Sicht von Bundesinnenminister Thomas de Maizière ausgewogen: Es schütze die Arbeitnehmer besser als das geltende Recht und wahre zugleich das Interesse der Arbeitgeber, erklärte er gestern vor der Presse. Letzteres trifft zweifellos zu, auch wenn Chefs von Unternehmerverbänden lautstark Kritik an einzelnen Punkten des Entwurfs übten, etwa dem Verbot heimlicher Videoüberwachung. Die war bisher zumindest nach Meinung einzelner Richter zulässig.

Dass (potenziellen) Beschäftigten auch »schutzwürdige Interessen« vor Ausspähung ihrer Privatsphäre attestiert werden, ist zu begrüßen. Einloggen bei Facebook und anderen Selbstbespiegelungs-Plattformen ist Arbeitgebern nicht erlaubt. Doch ausdrücklich verboten wird es auch nicht. Und wer will kontrollieren, ob man sich in allen Personalbüros daran hält? Gleiches gilt für folgende neu in den Entwurf aufgenommene Bestimmung: »Der Arbeitgeber ...


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