Leiharbeit - Teil 2 - Gleichbehandlung angestrebt - mit der Durchsetzung hapert's

Arbeitsverhältnis

Welche Rechtslage besteht gegenwärtig?
Mit dem 1. Januar 2004 traten im Zuge der Hartz-Reformen auch Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft, die die Möglichkeiten der Einstellung und des Verleihs von Arbeitskräften erweiterten und z. T. auch erleichterten. So wurde die Begrenzung der Verleihdauer auf 24 Monate aufgehoben, ebenso das Wiedereinstellungsverbot, wonach der Leiharbeitnehmer, der zuvor schon in der gleichen Zeitarbeitsfirma beschäftigt war, nicht sofort wieder eingestellt werden durfte u. a. m.

Für die Leiharbeitnehmer wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz ins Gesetz aufgenommen. Danach sollten sie für die Zeit der Überlassung das Arbeitsentgelt erhalten, das vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb erhalten. Zudem sind die »wesentlichen Arbeitsbedingungen« (Arbeitszeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage, Lohnfortzahlung bei Krankheit, soziale Leistungen) wie sie im Entleihbetrieb gelten, zu gewähren (§ 3 ...



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