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Frist für Nachforderungen ist einzuhalten

Betriebskosten

Ein Mieter, der die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen für Betriebskosten regelmäßig entrichtet hatte, erhielt im Januar 2004 eine Nachforderung für das Jahr 2002. Er zahlte den Betrag auch ein, erfuhr aber später bei einer rechtlichen Beratung, dass der Vermieter kein Recht mehr hätte, zwei Jahre nach dem betreffenden Betriebskostenjahr noch Nachforderungen zu verlangen.

Die gesetzliche Frist für solche Nachforderungen beträgt nämlich nur zwölf Monate. Als der Mieter nunmehr vom Vermieter forderte, die zu Unrecht gezahlte Betriebskostennachforderung zu erstatten, weigerte sich der Vermieter. Daraufhin klagte der Mieter vor dem Amtsgericht gegen die Nachzahlungsforderung. Das Gericht gab ihm auch Recht, aber nun legte der Vermieter beim zuständigen Landgericht Beru...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/179121.frist-fuer-nachforderungen-ist-einzuhalten.html

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