Gebühren für Radio und Fernseher in der Laube

Es ist nicht unüblich, dass die Kleingärtner bei Gartenarbeit und Erholung Radio hören oder fernsehen. Zumeist werden dafür tragbare Zweitgeräte verwendet. Müssen für diese Zweitgeräte Rundfunkgebühren bezahlt werden? Dies ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht der Fall. Darin heißt es: »Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu entrichten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten, ... der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte, vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeugs zum Empfang bereit gehalten werden.« Dies ist bei Kleingartenlauben der Fall. Sie sind keine Wohnungen. Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und den Kleingartenpachtverträgen ist eine dauernde oder zeitweilige Wohnnutzung von Lauben (mit Ausnahme der unter Bestandsschutz stehenden Wohnlaubennutzung nach §§ 18 Abs. 2 bzw. 20 a Nr. 8 BKleingG) nicht zulässig und führt zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG). Daraus resultiert, dass die Benutzung von tragbaren Geräten im Garten und der Laube außerhalb der Wohnung erfolgt und dies auch vorübergehend. Die kleingärtnerische Nutzung der Gärten und der Laube beschränkt sich auf die Dauer des Aufenthalts der Kleingärtner im Garten. Der Kleingärtner hält sich nur während der Vegetationsperiode (ca. sechs Monate des Jahres) und dann auch nur stundenweise an einzelnen Tagen, mitunter auch mal ein ganzes Wochenende im Kleingarten auf, gelegentliche Übernachtung eingeschlossen. Voraussetzung für die Gebührenfreiheit von Zweitgeräten ist, dass diese in der Laube nicht stationär betrieben werden. Letzteres kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Wird in einer Kleingartenlaube ein Rundfunkgerät stationär betrieben, erkennbar z. B. an aufwendigen Antennenanlagen, kann eine Gebührenpflicht nicht ausgeschlossen werden. In diesem Falle ist auch zu prüfen, ob eine solche Ausstattung der Laube noch mit dem Begriff der einfachen Ausstattung nach § 3 Abs. 2 BKleingG in Übereinstimmung steht. Nach § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist der Beginn und das Ende »des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang« unverzüglich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht betrifft diejenige Person, die eben ein Rundfunkgerät »zum Empfang bereit hält«. Daraus resultiert, dass weder die Kleingartenvereine noch die kleingärtnerisch-gemeinnützigen Organisationen, die als Zwischenpächter fungieren, eine diesbezügliche Anz...

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