Sorgerechtsantrag durch den Vater will gut überlegt sein

Verfassungsgerichtsurteil / Sorgerecht

An dieser Stelle ist bereits darüber informiert worden, dass das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2010 (Az. 1 BvR 420/09) entschieden hat, dass die Regelung des § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der eine gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar ist.

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Neuregelung hat bereits ob der Vielfalt der Regelungsmöglichkeiten im Vorfeld eines für September angekündigten Gesetzesentwurfs für Diskussionen gesorgt. Insbesondere die von der Bundesjustizministerin favorisierte Variante, dass beide Eltern von Geburt des Kindes an die gemeinsame elterliche Sorge besitzen sollen, ist kritikwürdig.

Dieser Ansicht steht ebenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (Az. 1 BvL 20/99) entgegen, deren Leitsatz lautet:

»Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nicht eheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nicht eheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.« Davon sollte sich auch die Neuregelung leiten lassen.

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