Teilkündigung eines Erholungsgrundstücks durch Eigentümer – wann?

Wochenendgrundstück / Nutzungsrecht

Am 22. Februar 2002 hatte der Bundestag die erste Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG), das die Rechtsverhältnisse zwischen den Eigentümern von Erholungsgrundstücken und deren Nutzern regelt, beschlossen. Mit der Novellierung wurde dem Gesetz der »§ 23 a – Teilkündigung« zugefügt.

Der besagt: »Erstreckt sich das Nutzungsrecht an einem Erholungs- und Freizeitgrundstück nach dem Vertrag auf eine Fläche von mindestens 1000 Quadratmeter, so kann der Grundstückseigentümer den Vertrag ... hinsichtlich einer Teilfläche kündigen, soweit dem Nutzer mindestens eine Gesamtfläche von 400 Quadratmetern verbleibt ...« Der Nutzer muss die Teilfläche aber ohne unzumutbare Einbußen bewirtschaften können. Mit diesem Paragrafen sollten die Rechte der Eigentümer gestärkt werden.

Dass eine Teilkündigung mitunter schwierig ist und zur Interessenkollision zwischen Eigentümern und Nutzern führt, beweist ein Fall, über den letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte. Rechtsanwalt Jürgen Naumann, Berlin-Köpenick, übersandte dem Ratgeber das Urteil (BGH vom 30. Juni 2010, Az. XII ZR 84/08).

Zwei Parteien stritten darüber, ob die von den Klägern gemäß § 23 a SchuldRAnpG erklärte Teilkündigung eines Nutzungsvertrages über ein...


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