Abrechnungen müssen komplett sein

Betriebskosten

Bei Nachforderungen für die Betriebskosten waren für die Positionen Grundsteuer, Wasser und Entwässerung sowie für die Position Hauswart lediglich die umlagefähigen Kostenteile, nicht aber die Gesamtbeträge mitgeteilt worden, die für diese Positionen vom Vermieter bezahlt werden mussten. Diese vorgeschriebene Vollständigkeit war in der Rechtsprechung jedoch umstritten.

Als ein Mieter wegen dieses formellen Mangels die Nachzahlung verweigerte, klagte der Vermieter. Das Amtsgericht gab ihm Recht. Daraufhin ging der Mieter beim Landgericht in Berufung – mit Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben, die Klage des Vermieters abgewiesen.

Der aber blieb hartnäckig und wandte sich nun seinerseits mit einem Revisionsantrag an den Bundesgerichtshof. Die Bundesrichter stellten in ihrem Urteil jedoch fest, dass die ursprüngliche Abrechnung des Vermieters formell nicht ordnungsgemäß gewesen sei, was der Mieter mit Recht beanstandete. Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung müsse den Anforderungen des § 259 BGB entsprechen. Dazu gehöre die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.

Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, müsse eine Betriebskostenabrechnung als Mindestangabe eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde liegenden Vertei...


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