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Vereinbarter Anteil darf bei höheren Kosten nicht eingefordert werden

Kleinreparaturklausel

In einem Mietvertrag war vereinbart worden, dass der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen der Mietsache zu tragen habe, die 76,69 Euro je Reparatur und jährlich insgesamt sechs Prozent der Kaltmiete nicht übersteigen. Zu den vereinbarten Instandhaltungen gehörte laut Mietvertrag das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.

Als die Reparatur einer Mischbatterie erforderlich wurde, verlangte der Vermieter eine Beteiligung des Mieters in der vereinbarten Höchstsumme an den Kosten für deren Austausch. Die Reparaturkosten waren höher. Der Mieter lehnte diese Forderung ab, worauf der Vermieter auf Kostenbeteiligung klagte. Doch er wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Der Richter urteilte, dass dem Vermieter in diesem Fall ke...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/180619.vereinbarter-anteil-darf-bei-hoeheren-kosten-nicht-eingefordert-werden.html

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