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Wann ist die Verbreitung gegen den Willen verboten?

Fotoveröffentlichung

Die Verbreitung eines Fotos einer Person gegen ihren Willen ist nur dann verboten, wenn sie eindeutig zu erkennen ist. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Dies könne der Fall sein, wenn entweder das Gesicht des Betroffenen deutlich zu erkennen sei oder andere Merkmale wie etwa Haarschnitt oder Körperhaltung eine eindeutige Identifizierung zuließen. Das Gericht lehnte ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/181181.wann-ist-die-verbreitung-gegen-den-willen-verboten.html

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