Wenn die Betriebsprüfung eine Rechnung beanstandet

Vorsteuerabzug – Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Beanstandet die Betriebsführung eine Rechnung, kann diese rückwirkend berichtigt werden. Ein aktuelles Urteil verhindert Steuernachzahlungszinsen. Das ist zum Beispiel von Interesse auch für ostdeutsche Klein- und mittelständische Betriebe.

Beanstandet das Finanzamt eine Rechnung wegen formeller Fehler, kann der Leistungsempfänger derzeit hieraus keine Vorsteuer abziehen, selbst wenn er den Betrag bezahlt hat und der Umsatz nachweislich ausgeführt worden war.

Damit kommt es zu Nachzahlungen inklusive Steuerzinsen. Ein aktuelles Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) verspricht Unternehmen nun Erleichterungen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Nach der bislang geltenden Vorgehensweise lässt sich die Vorsteuer erst in dem Monat im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, in dem der andere Unternehmer die beanstandete mangelhafte Rechnung korrigiert. Da diese Fehler in der Praxis oft er...


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