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Zu hohe Vertragsstrafe – Klausel nichtig

Bauleistung

Die Auftraggeberin wollte die Rechnung eines Bauunternehmers nicht bezahlen, weil er mit den Bauleistungen zu spät fertig geworden war.

Sie pochte auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Bei Verzug des Baubeginns oder der Fertigstellung werde »für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2 Prozent der Bruttoauftragssumme« fällig (insgesamt begrenzt auf maximal fünf Prozent der Bruttoauftragssumme). Die Auftraggeberin wollte die Vertragsstrafe gegen den Werklohn aufrechnen. Das komme nicht in Frage, e...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/182751.zu-hohe-vertragsstrafe-n-klausel-nichtig.html

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