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Zweitwohnungssteuer - in Ost und West
Die Zweitwohnungssteuer beschäftigt nach wie vor Nutzer und Eigentümer von Wochenendgrundstücken. Und wo die Kommunen auf diese Weise Steuergelder eintreiben können, da tun sie es auch. Das gilt in Ost wie in West. Nur im Osten werden auch Lauben in Kleingärten mit dieser Steuer bedacht.
Unser Leser Manfred M. aus 18107 Rostock sandte uns ein Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. August 2001. Danach ist die Zweitwohnungssteuer auch für »Wohnungen auf Kleingartenanlagen« zulässig (Az. 3 A 252/00). Die Klägerin hatte zu DDR-Zeiten mit Baugenehmigung in ihrem Kleingarten ein Wochenendhaus gebaut. Es besitzt keine Heizung. Die Gemeinde errechnete 1999 einen Jahressteuersatz von 300 Mark »für den Mietaufwand einer Wohnung von bis zu 40 Quadratmetern«. Die Klage dagegen wurde als unbegründet abgewiesen.
Laut Gericht unterliegen auch einfach ausgestattete Bungalows aus DDR-Zeiten der Zweitwohnungssteuer, bestimmten die Richter. Das »Innehaben eines einfachen Bungalows..., selbst wenn er keine Verbesserung seit DDR-Zeiten erfahren hat, lässt auf das Betreiben eines besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehenden Aufwandes schließen, solange die Mindestkriterien für eine Wohnung erfüllt sind«.
Die Kammer sieht auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsartikel 3 Grundgesetz. Auch Gebäude, die dem Bundeskleingartengesetz unterfallen, unterliegen § 2 Abs. 3 und 5 Zweitwohnungssteuersatzung, so sie dem Wohnungsbegriff genügen. Auch wenn § 3 Bundeskleingartengesetz bestimmt, dass die Laube in Kleingärten bzw. Kleingartenanlagen nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf, steht dies einer Zweitwohnungssteuerpflicht nicht entgegen. Dem Begriff der Zweitwohnung ist die Eignung zum dauernden, das heißt ganzjährigen Wohnen nicht immanent, befanden die Richter. Die Eignung zum zeitweisen Wohnen ist ausreichend.
Die Steuerpflicht von Zweitwohnungen in Kleingärten ist, so die Richter, auch mit der Pachtzinsbindung in § 5 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz vereinbar und gilt somit laut § 20a auch im Beitrittsgebiet. Die Privilegierung des Kleingartenwesens stehe der Anwendbarkeit der Zweitwohnungssteuer nicht entgegen, denn diese sei nicht Luxus-, sondern Aufwandssteuer.
§ 4 der Zweitwohnungssteuersatzung knüpft beim Steuermaßstab an den jährlichen Mietaufwand an. Dies ist nicht unverhältnismäßig, denn auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der Zweitwohnung der Klägerin wird über die Satzungsanwendung Rechnung getragen, heißt es in der Urteilsbegründung. Bei fehlender Heizung wird der jährliche Mietaufwand nur auf der Basis einer sechsmonatigen Nutzung berechnet.
Nach der Zweitwohnungssteuersatzung ist eine Wohnung jede umschlossene Räumlichkeit, die ihrer Ausstattung nach zum zeitweisen Wohnen geeignet ist und auch genutzt wird. Eine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Waschmögli...
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