Sondermerkmal: Modernes Bad

  • Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
  • Lesedauer: ca. 1.5 Min.

Der Vermieter verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 0,21 Euro und begründete dies mit dem im Berliner Mietspiegel enthaltenen »Sondermerkmal Modernes Bad«. Danach gilt das Bad als »modern«, wenn es u.a. über 1,40 m Höhe gefliest worden ist. Diesen Teil der Mieterhöhungsforderung wies ich zurück, weil ich die Fliesen mit eigenen Kosten von 1,38 m auf zwei Meter erhöht habe. Der Vermieter verlangt dennoch die volle Anerkennung seiner Forderung. Wie ist die Rechtslage? Dieter M., Berlin

Immer wieder tauchen solche Fragen in Zuschriften an den ND-Ratgeber auf. Offensichtlich spielt die eigenmächtige Auslegung des Mietspiegels in Berlin durch die Vermieter eine große Rolle. Seit jeher gilt auch in Berlin, dass Vermieter nur die von ihnen geschaffene Wohnungsausstattung, bei der Einordnung in den Mietspiegel zu Grunde legen können. Dieses Sondermerkmal ist so definiert: »Modernes Bad - (in den östlichen Bezirken ab dem 03.10.1990 neu eingerichtet oder modernisiert), dessen Boden und sämtliche Wände über 1,40 m Höhe gefliest sind und das über eine Einbauwanne oder -dusche verfügt.« Der vom Leser geschilderte Sachverhalt schließt eine Mieterhöhung auf Grund dieses Sondermerkmals eindeutig aus, weil die jetzige Fliesenhöhe nichtvom Vermieter geschaffen und finanziert wurde. Soll dieses Sondermerkmal für die Mieterhöhung in Frage kommen, dann müssen alledarin genannten Eigenschaften vorhanden und vom Vermieter geschaffen worden sein. Der Vermieter könnte sein Mieterhöhungsverlangen nur auf andere Merkmale innerhalb der betreffenden Mietspiegelspanne des Mietspiegels stützen, die sich bei einem Bad aus der Tabelle »Zusätzliche Merkmale - Merkmalgruppe 1 Bad/WC« ergeben. Dazu zählen außer der hier erwähnten Fliesenausstattung Einbauspülkasten, Waschmaschine, Badewanne und zusätzliche Duschwanne, Kaltwasseruhr, ein zweites WC sowie WC vom Bad getrennt. Überwiegen wohnwerterhöhende Merkmale jene, die als wohnwertmindernd gelten (in der »Orientierungshilfe« des Mietspiegels gibt es dafür Tabellen für Alt- und für Neubauten), dürfen 25 Prozent auf den Mittelwert aufgeschlagen werden. Dabei darf der Spannenoberwert nicht überschritten werden. Das kann nur im Falle einer berechtigten ...

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